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OGH: Dienstwohnung
• Liegt eine Dienstwohnung i. S. d. § 1 Abs. 2 Z 2 MRG vor, ist das Fortbestehen des Mietvertrages nach dem Ende des Dienstverhältnisses bzw. das Belassen des bisherigen Dienstnehmers in der Wohnungsbenützung und die Annahme eines Mietzinses nach dem Ende des Dienstverhältnisses wegen des ursprünglich bestehenden Dienstverhältnisses für die Ausnahme vom MRG unschädlich. Daraus kann nicht ohne weiteres auf den Willen des Arbeitgebers geschlossen werden, nunmehr mit dem Arbeitnehmer einen nach dem MRG geschützten Mietvertrag abzuschließen. - (§ 1 Abs. 2 Z 2 MRG; § 863 ABGB)
( 9 Ob A 172/97 b )