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OGH: Freier Dienstvertrag
• Insbesondere die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der Weisungsgebundenheit, unterscheidet den freien Dienstvertrag vom Arbeitsvertrag i. S. d. § 1151 ABGB. - (§ 1151 ABGB)
„In den zwischen den Streitteilen über die Abhaltung der Kurse geschlossenen ‚Schimmel-Verträgen' heißt es nun widersprüchlich, der von der Beklagten zur Abhaltung des Kurses verpflichtete Kurslehrer wäre für die Dauer eines Semesters beauftragt, einen Lernhilfekurs abzuhalten, er sei jedoch berechtigt, jederzeit den Kurs abzulehnen, das Programm des Kurses jederzeit zu ändern, den Kurs ohne vorherige Genehmigung der Beklagten zu verlegen, abzusagen oder sich durch einen anderen Lehrer vertreten zu lassen. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatten sich die Lehrer an die einmal festgelegten Kurszeiten zu halten. Nach der faktischen Gestaltung der Rechtsbeziehungen ist daher davon auszugehen, daß sich die Klägerinnen mit dem Abschluß eines derartigen Vertrages zur Abhaltung des nach Ort, Zeit und Unterrichtsgegenstand festgelegten Kurses verpflichteten und dabei auch die organisatorischen Hinweise d...