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OGH: Täglicher Arbeitsweg
• Die Vergrößerung des täglichen Arbeitsweges von 32 Kilometer auf 138 Kilometer kann, selbst bei etwa gleichbleibendem Entgelt und relativ geringem finanziellen Aufwand wegen der damit verbundenen Einbuße an Lebensqualität eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung i. S. d. § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG darstellen. - (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG)
„Mag auch das Entgelt des Klägers im Vergleich der beklagten Partei zu seinem neuen Arbeitgeber nur geringfügig vermindert sein, so ist der finanzielle Aufwand, noch mehr aber der Zeitaufwand für das ‚Pendeln' wesentlich gestiegen. Die damit verbundene Einbuße, insb. an ‚Lebensqualität' kann nicht vernachlässigt werden. Muß sich auch ein Versicherter eine Verweisung auf den gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt gefallen lassen, womit ihm im Ergebnis ein Tages- oder Wochenpendeln zugemutet wird (vgl. etwa SSV-NF 5/38; 6/4; 7/37), so kann diese, gegenüber der Versichertengemeinschaft bestehende, sich aus dem Sozialstaatsprinzip ergebende Verpflichtung nicht ohne weiteres auf die Interessenabwägung gemäß § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG übertragen werden (vgl. zur eingeschränkten Zumutbarkeit des ‚Pendelns' im Hinblick auf familiäre Verhältnisse im Falle der Anrechnung gemäß § 1162 b ABGB bzw. § 29 AngG: 9 Ob A 231, 232/94). Mit dem Verkehrsabsetzbetrag ...