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OGH: Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang
• 1. Es ist Sache der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei Anwendung der den §§ 3 ff. AVRAG zugrunde liegenden Richtlinie 77/187/EWG näheres zum Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers zu bestimmen.
• 2. Schon aus Gründen des Mandatsschutzes ist einem Betriebsratsmitglied ein Widerspruchsrecht zuzubilligen, insb. auch dann, wenn in dem übergegangenen Betriebsteil nur so wenige Arbeitnehmer beschäftigt sind, daß die persönliche Grundlage für die (Wieder-)wahl des Betroffenen oder auch eines anderen Betriebsratsmitgliedes zweifelhaft erscheinen muß.
• 3. Macht das Betriebsratsmitglied von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, so ist der Veräußerer keineswegs gezwungen, einen Arbeitnehmer ohne Beschäftigungsmöglichkeit weiter zu beschäftigen, sondern kann eine Kündigung unter den besonderen Voraussetzungen des § 121 Z 1 ArbVG erwägen. - (§ 3 Abs. 4 und 5 AVRAG; §§ 62 b, 62 c, 121 Z 1 ArbVG)
( 8 Ob A 105/97 t)