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• 1. Kollidiert die Rechtspflicht zum bedarfsdeckenden Betrieb von Krankenanstalten mit der Verpflichtung zur Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften, so ist - ohne daß dies angesichts der Wichtigkeit der notwendigen Anstaltspflege für die betroffenen Anstaltspatienten näher begründet werden müßte - die erstere Pflicht als höherrangig anzusehen. Für diesen Vorrang spricht im übrigen insbesondere auch die Verordnungsermächtigung des § 23 AZG, wonach durch Verordnung Ausnahmen unter anderem von den Vorschriften über die höchstzulässige Arbeitszeit zugelassen werden können, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert. Ein solches öffentliches Interesse ist jedenfalls auch jenes an der Sicherung ausreichender Krankenanstaltspflege.
• 2. Handelt es sich bei dem die Pflichtenkollision auslösenden Mangel an ausreichend qualifiziertem Personal um einen chronischen Personalmangel, so liegt keine rechtfertigende Pflichtenkollision vor, wenn dieser Mangel durch Unterlassen möglicher und zumutbarer Maßnahmen von den verantwortlichen Organen verschuldet ist.
• 3. Ist eine den Vorschriften des ÄrzteG 1984 entsprechende qualitativ hochwertige Ärzteausbildung in den Grenzen des AZG (zumindest in einzelnen Fächern oder hinsichtlich einzelner Ausbildungsabschnitte) nicht möglich, so ist entsprechend den obigen Ausführungen zur Pflichtenkollision auch insoweit vom Vorrang des öffentlichen Interesses an der Ärzteausbildung gegenüber jenem an der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften des AZG auszugehen. - (§ 6 VStG)
Der Geschäftsführer einer KrankenanstaltenGmbH behauptete, daß die ihm zur Last gelegten Arbeitszeitüberschreitungen im Sinne des § 6 VStG nicht strafbar, weil durch Notstand entschuldigt, seien. Begründet wurde dies mit dem Hinweis auf die Betriebspflicht nach dem Krankenanstaltenrecht und die Ausbildungserfordernisse nach dem ÄrzteG 1984, die von den gegenständlichen Krankenanstalten als anerkannte Ausbildungsstätten z...