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ASoK 1, Jänner 1997, Seite 29

OGH: Lehrling/Konkurs

Weder die Konkurseröffnung noch die faktische Einstellung oder Stillegung des Betriebes oder das Melden des Ruhens der Gewerbeausübung durch den Lehrberechtigten oder die vom Konkursgericht angeordnete Sperre und Versiegelung der Geschäftsräume führt zu einer rechtlichen Unfähigkeit der Lehrlingsausbildung und somit auch nicht zu einer Ex-lege-Beendigung des Lehrverhältnisses. - (§ 14 Abs. 2 BAG)

( 9 Ob A 2113/96 p)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH WEINMEIER
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