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OGH: Pflegegeld
• 1. Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts im Inland" gemäß § 3 Abs. 1 BPGG ist entsprechend der Definition des § 66 Abs. 2 JN zu verstehen. Danach bestimmt sich der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ausschließlich nach den tatsächlichen Umständen. Er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthaltes ab. Bei der Beurteilung, S. 028ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Auf ein voluntatives Element („Verbleibeabsicht") kommt es nicht an.
• 2. Ein Auslandsaufenthalt, der die Hälfte eines Jahres übersteigt, führt jedenfalls zum Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld. (§ 3 Abs. 1 BPGG)
Der Kläger hatte sich vom bis und vom 8. 8. bis zwecks Adoption eines Kindes auf den Philippinen aufgehalten. Er begründete dies damit, daß sich das Verfahren bei den philippinischen Behörden in die Länge gezogen hatte, es ihm aber nicht zumutbar gewesen sei, nach jedem Behördentermin nach Österreich zurückzukehren.
Der OGH setzte sich ohne angesichts der Eindeutigkeit des Falles ...