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VwGH zur Hinzurechnung nach § 102 Abs. 3 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen und zur Option zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG (hier Mexiko)
Die „besondere“ innerstaatliche Tarifvorschrift nach § 102 Abs. 3 EStG ist vom DBA‑Progressionsvorbehalt zu unterscheiden
Die tatsächliche Berücksichtigung eines steuerlichen Existenzminimums im Wohnsitzstaat ist nicht Tatbestandsmerkmal für die Anwendung des § 102 Abs. 3 EStG
Systembedingte Grenzen (z. B. unterschiedliche Bemessungsgrundlagen und Steuersätze) können durch DBA‑Recht nicht überwunden werden
Auch österreichische Staatsbürger sind von der Option zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG nicht ausgeschlossen
Das DBA Mexiko ist erstmals für das Veranlagungsjahr 2006 anzuwenden
Frau M ist in Mexiko ansässig und bezieht Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in Wien. Sie hat in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ist jedoch sowohl österreichische als auch mexikanische Staatsbürgerin. Betreffend die Jahre 2005 und 2006 veranlagt das Finanzamt Frau M als beschränkt Steuerpflichtige mit ihren Vermietungseinkünften und nimmt dabei die Hinzurechnung nach § 102 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von jeweils 8.000 Euro vor.
Dagegen erhebt M Beschwerde an den VfGH, der jedoch deren Behandlung mit Beschluss ablehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abtritt (Beschlüsse vom , B 2062/06, und vom , B 1723/07).
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