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ASoK 12, November 2004, Seite 450

OGH: Handelsvertreter

Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit des Handelsvertreters wegen Krankheit ist für seinen Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 3 HVertrG unschädlich. - (§ 24 Abs. 1 und 3 HVertrG 1993)

„Die beklagte Partei vertritt die Auffassung, dass der Kläger nicht den Weg der vorzeitigen Auflösung hätte beschreiten dürfen, sondern, dass ihm die fristgerechte Kündigung zumutbar gewesen wäre. Dies hätte der beklagten Partei insbesondere die Möglichkeit eröffnet, einen Nachfolger zu suchen und diesen einzuschulen. Zunächst kann es auf letztgenanntes Argument schon deshalb nicht ankommen, weil für die Annahme der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit auf den subjektiven Bereich des Handelsvertreters, nicht jedoch die Auswirkungen auf den Geschäftsherrn abzustellen ist. Nach der zu § 89b Abs. 3 dHGB ergangenen Rechtsprechung (BGH vom , veröffentlicht im Betriebsberater 1993, 1312 f.) und der deutschen Literatur (Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts II, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters7, Rz. 1453; Brüggemann in Staub, HGB-Großkommentar4, Rz. 18 zu § 89; von Hoyningen-Huene, in MünchKomm z. HGB, Rz. 171 zu § 89b) liegt eine Krankheit im Sinn von § 89b Abs. 3 Z 1 zweiter Fall ...

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