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Änderungen im land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)
Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz geändert wird (RV 683 BlgNR 22. GP)
Im Sinne der Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten benachteiligter Jugendlicher beinhaltet die Regierungsvorlage folgende Eckpunkte:
S. 446• Schaffung der Grundlage für eine integrative Berufsausbildung (verlängerte Lehrzeit oder Teilqualifikation) für benachteiligte Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen nach dem Vorbild des § 8b Berufsausbildungsgesetz (BAG), wobei die Besonderheiten der Lehrlingsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sind.
• Zulassung von Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes vor Ablauf der Lehrzeit, wenn die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes bereits abgeschlossen ist.
• Zulassung von Ausbildungsversuchen durch Verordnung der Landesregierung, wenn dies im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist.
• Ermöglichung der Ausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen; Voraussetzung ist, dass ein Ausbilder i. S. d. § 2 Abs. 3 LFBAG mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist.
• Die Aufführungsgesetze sollen von den Ländern binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.