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Keine Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Pferden
In seinem Urteil vom , Rs. C-441/09, Kommission/Österreich, hat der EuGH entschieden, dass Österreich dadurch gegen die Bestimmungen der MwStSyst-RL verstoßen hat, indem es auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Pferden den ermäßigten Umsatzsteuersatz angewendet hat.
Mit ihrer Klagschrift beantragte die Kommission der EG, festzustellen, dass die Republik Österreich durch die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von bestimmten lebenden Tieren, insbesondere Pferden, die üblicherweise nicht dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 und 98 der MwStSyst-RL i. V. m. deren Anhang III verstoßen hat.
Art. 98 Abs. 1 der MwStSyst-RL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden können. Art. 98 Abs. 2 der MwStSyst-RL bestimmt, dass die ermäßigten Steuersätze nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar sind. Anhang III Nr. 1 lautet: „Nahrungs- und Futtermittel (einschließlich Ge...