Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausscheiden eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betrieb
Verlust der Wählbarkeit oder Ex-lege-Beendigung?
In diesem Beitrag werden die Unterschiede des Ex-lege-Verlusts der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nach § 64 Abs. 1 Z 3 ArbVG und der gerichtlichen Aberkennung der Mitgliedschaft aufgrund einer Klage gem. § 64 Abs. 4 ArbVG dargestellt. Eine Resttätigkeit im Altbetrieb, in Bezug auf die Mitgliedschaft zum Betriebsrat des Altbetriebes, hat bei Annahme einer neuen Beschäftigung in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens maßgebliche Auswirkungen darauf, welche der beiden Normen anzuwenden ist.
1. Das Ausscheiden aus dem Betrieb gem. § 64 Abs. 1 Z 3 ArbVG
Mit dem Antritt einer Beschäftigung in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers kann das Betriebsratsmitglied aus seinem bisherigen Betrieb ausscheiden. § 64 Abs. 1 Z 3 ArbVG bestimmt, dass die Mitgliedschaft zum Betriebsrat mit Annahme der Wahl beginnt und erlischt, "wenn das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet". Was unter "Ausscheiden aus dem Betrieb" zu verstehen ist, ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bislang noch nicht behandelt worden, auch literarische Äußerungen zu diesem Thema sind spärlich.
Nach einem Erkenntnis des ändert die Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes von einer Arbeitsstätte in eine andere nichts an der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (DRdA 1979, 152, ...