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OGH: Einzelvertragliche Verfallsklausel
• 1. Sowohl eine kollektivvertragliche als auch eine einzelvertragliche Verfallsklausel verstößt nicht gegen die guten Sitten, wenn sie die Geltendmachung der Ansprüche nicht unbillig erschwert.
• 2. Bei einer sechsmonatigen, einzelvertraglich vereinbarten Frist kann von einer „sittenwidrigen Erschwernis der Geltendmachung" keine Rede sein, verlangt doch der Gesetzgeber im FalleS. 218der rechtswidrigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer innerhalb derselben Frist seine Ansprüche auf Kündigungsentschädigung geltend mache. – (§§ 1486 Z 5 und 1502 ABGB)
( 8 Ob A 252/99 p)