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OGH: PV / Leistungen
• 1. Tritt während des Leistungsverfahrens vor dem Versicherungsträger oder während des Sozialgerichtsverfahrens eine Änderung des Gesundheitszustandes, eine Gesetzesänderung oder eine sonstige Änderung in den Anspruchsvoraussetzungen ein, so ist die sich daraus ergebende Änderung bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch diese Änderungen wird, sofern sie für den erhobenen Anspruch von Bedeutung sind, ein neuer Stichtag ausgelöst und es sind die Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Stichtag zu prüfen.
• 2. Ein Versicherter, für den unter Bedachtnahme auf sein Geburtsdatum eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nach § 253 d ASVG i. d. F. vor dem SVÄG 2000 zum Stichtag in S. 144Betracht gekommen wäre, hat keinen Anspruch auf diese Leistung, weil sie vom Gesetzgeber bereits beseitigt war und die Aufhebung des § 253 d ASVG weder verfassungsrechtlichen noch gemeinschaftsrechtlichen Bedenken begegnet. - (§ 253 d ASVG i. d. F. vor dem SVÄG 2000)
( 10 Ob S 425/02 a)