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ASoK 4, April 2004, Seite 142

OGH: PV / Leistungen

Leistungen aus der Pensionsversicherung sind grundsätzlich nur auf Antrag zu gewähren. Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages lässt sich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. - (§ 361 Abs. 1 Z 1 ASVG)

S. 143„Die Rekurswerberin hält selbst fest, dass sie auf der ersten Seite des vorliegenden Pensionsantrages als Antragsgegenstand [nur] die Spalte: ‚Vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit' [also nicht die andere Variante: ‚Berufsunfähigkeitspension'] angekreuzt habe. Als sekundären Verfahrensmangel macht sie jedoch geltend, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass die Klägerin die in Punkt 20 des Antragsformulars gestellte Frage, ob sie mit einer Behandlung ‚ihres Antrages auf Berufsunfähigkeitspension' als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit einverstanden sei, wenn es sonst zu einer Ablehnung käme, durch Ankreuzen der Spalte ‚Ja' beantwortet habe. Damit sei nämlich unmissverständlich klargestellt, dass die Klägerin einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt habe, da andernfalls keine Veranlassung zur Beantwortung dieser Frage bestanden hätte.

[...] Der Revisionswerberin ist nur zuzugestehen, ...

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