Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mutterschutzrichtlinie auf Mitarbeiterinnen der Sozialversicherungsträger direkt anwendbar
Die „Wochengeldfalle“, wonach Frauen, die während einer Karenz ein weiteres Kind erwarten, meistens keinen Anspruch auf Wochengeld oder Entgeltfortzahlung haben, widerspricht der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG. Eine Richtlinie ist grundsätzlich nicht direkt anwendbar, da die österreichischen Sozialversicherungsträger aber zu den staatlichen Einrichtungen zu zählen sind, können sich deren Mitarbeiterinnen direkt auf die Richtlinie berufen ().
Sachverhalt
Die Klägerin vereinbarte aufgrund der Geburt ihres Kindes am für die Zeit von bis einen Karenzurlaub. Der Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes endete am , die Klägerin verfügte ab diesem Zeitpunkt über kein eigenes Einkommen. Am meldete die Klägerin eine erneute Schwangerschaft. Aufgrund einer Risikoschwangerschaft unterlag die Klägerin ab einem vorzeitigen Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 3 MSchG, sie konnte daher ihren Dienst mit nicht wieder antreten. Da die Klägerin der Dienstordnung A für Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) unterlag, forderte sie für die Zeit ihres Beschäftigungsverbots einen Ergänzungsbetrag in Höhe von 49 % ihres früheren Dienstbezugs nach § ...