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ASoK 4, April 2004, Seite 141

OGH: Unfallversicherung / Fahrlässigkeit

1. Das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften reicht für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit i. S. d. § 213 a ASVG nicht aus. Entscheidende Kriterien für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades sind auch nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die für den Arbeitgeber erkennbare Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.

2. Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber als Adressat der Arbeitnehmerschutzvorschriften nach objektiver Betrachtungsweise ganz einfache und nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat.

3. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der vom Arbeitnehmer bei Reparaturarbeiten am Welleternitdach einer Halle ohne Verwendung der für das Betreten eines solchen Daches vorgeschriebenen Laufstege oder Laufbretter erlittene Unfall (Durchbrechen durch das Dach) durch eine Verletzung der Bestimmung des § 18 Abs. 6 der allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung verursacht wurde, diese Vorschrift auch bei früheren Reparaturen am Dach nicht beachtet wurde und von Seiten des Arbeitgebers die vorgeschriebene Belehrung über die bei solchen Arbeiten erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen unterlassen wurde. - (;

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