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Schadenersatzansprüche von Sozialversicherungsträgern bei Insolvenzverschleppung gemäß § 69 KO, Geschäftsführer-Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG
• Schadenersatzansprüche von Sozialversicherungsträgern bei Insolvenzverschleppung gemäß § 69 KO, Geschäftsführer-Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG
SoSi 2/2004, 62 - 76: Artikel von Johannes Derntl. ARD 5478/8/2004: .
Weil die Organhaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG vom VwGH sehr einschränkend gesehen wird, versuchen die GKK andere Rechtsgrundlagen für die Geschäftsführer-Haftung zu finden. Wenn der Geschäftsführer den Konkurs zu spät beantragt hat, haftet er für die Beiträge zwischen dem „richtigen" und tatsächlichen Antragstag voll (Ersatz des Vertrauensschadens). Diese Verschleppungshaftung kann aber nicht zu einer Haftung für Beiträge vor dem „richtigen" Antragstag führen.
In der oben zitierten VwGH-Entscheidung wird ausgeführt, dass die Konkurseröffnung als solche für die Bejahung der Uneinbringlichkeit nicht ausreicht. Der Hinweis im Spruch, dass sich der vorgeschriebene Betrag jedenfalls noch um eine allfällige, derzeit noch nicht bekannte Konkursquote verringere, sei keine ausreichende Feststellung der Uneinbringlichkeit.