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ASoK 4, April 2004, Seite 115

Fragen zur Bildungskarenz

Voraussetzungen für die Bildungskarenz und deren Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Mag. Gerda Ercher und Mag. Erwin Rath

Die seit bestehende Möglichkeit, Bildungskarenz mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, wirft in der Praxis immer wieder arbeitsrechtliche Fragestellungen auf; mit einigen dieser Fragen befasst sich der folgende Beitrag näher.

Nach § 11 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) kann bei einer ununterbrochenen Dienstzeit von drei Jahren zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen eine Bildungskarenz in der Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist der zuständige Betriebsrat den Verhandlungen beizuziehen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst nach Ablauf von drei Jahren nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden.

1. Sind unmittelbar vorausgegangene Arbeits(Lehr)verhältnisse zum selben Arbeitgeber auf die Mindestbeschäftigungsdauer von drei Jahren anzurechnen?

Voraussetzung für die Vereinbarung einer Bildungskarenz ist - wie bereits erwähnt - ein ununterbrochenes dreijähriges Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber. Eine Regelung, die vorsieht, dass Dienstzeiten, die der Arbeitnehmer in einem unmittelbar vorausgegangenen Arbeits(Lehr)verhältnis zum selben Arbeitgeber zurückgelegt hat, zu berü...

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