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ASoK 3, März 1999, Seite 110

OGH: Vertrauensschutz nach § 863 ABGB

Der § 863 ABGB zugrunde liegende Vertrauensschutz kommt nur dann zum Tragen, wenn das Verhalten des Arbeitgebers, das behauptetermaßen eine betriebliche Übung begründen sollte, nicht nur objektiv den Schluß auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen zuläßt, sondern wenn die Arbeitnehmer tatsächlich darauf vertraut haben und darauf vertrauen durften. – (§ 863 ABGB)

„Während die zuständigen Organe des Arbeitgebers über die von dem hiezu unzuständigen Abteilungsleiter getroffene, geheimgehaltene Vereinbarung mit dem Betriebsratsvorsitzenden nichts wußten und infolge der Manipulationen an den Gleitzeitlisten auch bei entsprechender Aufmerksamkeit nichts wissen konnten, sodaß der beklagten Partei kein Organisationsverschulden an der Nichtkenntnis angelastet werden kann, mußte den Arbeitnehmern doch auffallen, daß abteilungsintern alles versucht wurde, daß die ihnen nach dem Kollektivvertrag nicht zustehende Ersatzfreizeit nicht bekannt wurde, insbesondere daß die zuständigen Organe hievon keine Kenntnis erlangten. Besonders bedenklich hätte die Arbeitnehmer stimmen müssen, daß die gewährten Ersatzfreizeiten für Rufbereitschaft in den Arbeitszeitlisten und in der Lohnverrechnung keinen Niederschlag...

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