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OGH: Verweisung nach § 5 Abs. 1 IPRG
• 1. Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung nach § 5 Abs. 1 IPRG umfaßt im Falle des § 44 IPRG auch deren Verweisungsnorm, sodaß darin eine Gesamtverweisung liegt. Wenn die fremde Rechtsordnung zurückverweist, sind die österreichischen Sachnormen anzuwenden.
• 2. Da vom Arbeitsstatut des § 44 Abs. 1 IPRG auch Kollektivverträge als generelle Sachnormen erfaßt werden, gehören sie zu der von dieser Gesetzesbestimmung berufenen anzuwendenden Rechtsordnung. Es ist daher nicht entscheidend, daß sich der räumliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages grundsätzlich nur auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt, wenn die Kollektivvertragsangehörigkeit selbst nicht bestritten ist. – (§ 44 Abs. 1 IPRG)
( 9 Ob A 189/98 d)