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Rückersatz von während einer Ausbildung fortbezahltem Entgelt
• 1. § 2d Abs. 2 AVRAG sieht ausdrücklich den Ersatz von Entgelt vor, das während einer Ausbildung dem Arbeitnehmer fortgezahlt wird.
• 2. Die Bestimmung des § 2d Abs. 2 Satz 2 AVRAG knüpft an die bisherige Rechtsprechung an, wonach im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der während der Ausbildung fortgezahlte Lohn vom Arbeitgeber nur dann zurückgefordert werden konnte, wenn die Ausbildung mit keiner Verwendung verbunden und keine Erfüllung des Arbeitsvertrages war. In diesem Fall stellte nämlich der Lohn kein Entgelt für die Arbeitsleistung dar. Entscheidend war, ob der Arbeitnehmer in jener Zeit, in der er ausgebildet wurde, zur Gänze von der Arbeitsleistung freigestellt war, weil nur unter dieser Voraussetzung davon ausgegangen werden konnte, dass der fortgezahlte Lohn nicht Entgelt für die Arbeitsleistung ist.
• 3. Der Begriff der Dienstfreistellung ist in Abgrenzung von der Ausbildung durch Verwendung zu definieren und demgemäß ist darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer während der Ausbildung und der Fortzahlung des Entgelts von seinen üblichen betrieblichen Aufgaben gänzlich freigestellt ist und sich stattdessen der Ausbildung widmet. Auf diesen Fall treffen die gesetzgeberischen Wertungen zu, die den Gesetzgeber...