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ASoK 6, Juni 2001, Seite 184

Sicherheit und Gesundheitsschutz in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

Rechtsbestand zum April 2001

Dr. Renate Novak

Für die Beschäftigten der Land- und Forstwirtschaft gelten die arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), die Ausführungsbestimmungen der Länder in den Landarbeitsordnungen bzw. dem Vorarlberger Land- und Forstarbeitsgesetz und landesrechtliche Durchführungsverordnungen.

Die Anpassung des land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerschutzrechtes an die EU-Richtlinien über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit erfolgte im Bereich der Grundsatzgesetzgebung des Bundes mit der LAG-Novelle 1998.

Die EU-Mindeststandards des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes für die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer/-innen werden erst durch die landesrechtlichen Ausführungsvorschriften vollständig umgesetzt.

Arbeitnehmerschutz für die Beschäftigten der Land- und Forstwirtschaft ist auf Grund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung Bundessache in der Grundsatzgesetzgebung, Landessache in Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung.

LAG 1984Die §§ 76 bis 94 e des Artikel I des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984, enthalten die Grundsatzregelungen des Bundes über den technischen und arbeitshygienischen Sicherheits-...

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