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OGH: Zuschuss Entgeltfortzahlung
• 1. Streitigkeiten über Ansprüche auf Zuschüsse an die Dienstgeber nach Entgeltfortzahlung i. S. d. § 53b ASVG sind ihrem Wesen nach Leistungssachen, die im Weg der sukzessiven Kompetenz den Arbeits- und Sozialgerichten zur Beurteilung zugewiesen sind.
• 2. In diesem Sinn hat der Gesetzgeber durch die ausdrückliche Aufnahme der Leistungen nach § 53b ASVG in den Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung im 3. Teil des ASVG mit dem 3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 keine Änderung, sondern eine bloße Klarstellung der Rechtslage, wonach es sich beim Anspruch auf Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung gem. § 53b ASVG um einen Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung nach dem ASVG und damit um eine Leistungssache nach § 354 ASVG bzw. eine Sozialrechtssache nach § 65 ASGG handelt, vorgenommen. - (§ 53b ASVG)
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