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OGH: Auflösung DV/Unkenntnis derSchwangerschaft (mit Briefing)
• Eine Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses von ihrer Schwangerschaft noch keine Kenntnis hatte, kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 MSchG (unmittelbare Bekanntgabe nach Kenntnis, Übermittlung der ärztlichen Bestätigung) die Unwirksamkeit der Auflösung zum vereinbarten Termin geltend machen, womit dieser Termin wegfällt und von einem entsprechend § 10a MSchG verlängerten Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Die übrige Auflösungsvereinbarung und deren Teile bleiben im Zweifel unberührt. - (§§ 10, 10a MSchG)
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BRIEFING
Ablaufhemmung analog § 10a MSchG bei einvernehmlicher Auflösung eines Dienstverhältnisses in Unkenntnis der Schwangerschaft
1. Zum Sachverhalt
In dem der obigen Entscheidung zugrunde liegenden Fall schlug der Geschäftsführer der Arbeitgeberin der seit knapp eineinhalb Jahren beschäftigten Arbeitnehmerin und späteren Klägerin eine einvernehmliche Auflösung des bestehenden Dienstverhältnisses vor, bot eine freiwillige Abfertigung an und begründete dies mit der mangelnden fachlichen Eignung der Arbeitnehme...