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OGH: Entgeltfortzahlung/Arbeitsunfall
• 1. Hinsichtlich § 2 Abs. 1 und 4 EFZG steht fest, dass das Gesetz die Dauer der Zahlungspflicht des Arbeitgebers nur innerhalb des Arbeitsjahres beschränkt, sodass dem Arbeitnehmer bei Fortdauer ununterbrochener krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung mit dem Beginn des neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für die gesamte gesetzlich vorgesehene Höchstdauer zusteht, und zwar unabhängig davon, ob zu Beginn oder im Laufe des Arbeitsjahres ein Entgelt- oder ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestanden hat.
• 2. Nichts anderes kann für Entgeltfortzahlungsansprüche nach Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gelten, soweit auch auf diese die Arbeitsjahrregel anzuwenden ist. Ein infolge eines Arbeitsunfalles dienstverhinderter Arbeitnehmer, dessen Entgeltfortzahlungsanspruch bereits im ersten Jahr erschöpft ist, kann bei Andauern des Krankenstandes bis ins nächste Arbeitsjahr nicht schlechter gestellt werden, als ein Arbeitnehmer, der in gleicher Weise Krankenstand in Anspruch nimmt, sich aber in seiner Freizeit, etwa bei der Ausübung eines gefahrenträchtigen Hobbys, verletzt hat. - (§ 2 Abs. 1, 4 und 5 EFZG)
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