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OGH: Probedienstverhältnis/Auflösung
• 1. Da auch § 2a Abs. 8 GlBG alte Fassung sich ausdrücklich auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht, ist es nur folgerichtig, die Bestimmung analog neben der dort genannten Kündigung und Entlassung auch auf die Lösung eines Probearbeitsverhältnisses anzuwenden.
• 2. Die hier anzuwendende Regelung des § 2 Abs. 8 GlBG alte Fassung ist zwar als Individualrecht und nicht als betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch konzipiert, doch folgt die Anfechtungsregelung des § 2a Abs. 8 GlBG alte Fassung in ihrer Konzeption der Anfechtung einer verpönten Motivkündigung i. S. d. § 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG. Die inhaltliche Regelungsnähe dieser Regelung zu § 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG gebietet daher konsequenterweise, auch die Anfechtungsfrist des § 10b GlBG alte Fassung als prozessuale Frist anzusehen. - (§ 19 Abs. 2 AngG; § 12 Abs. 7 und § 15 Abs. 1 GlBG).
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