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ASoK 12, Dezember 2006, Seite 477

OGH: Kollektivvertrag/Gestaltungsermessen

1. Den Kollektivvertragsparteien steht ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum sowohl hinsichtlich der angestrebten Ziele als auch der zur Zielerreichung eingesetzten Mittel zu.

2. Liegt das Regelungsziel hier in der möglichst weitgehenden Wahrung der bisher der AUA-Stammbelegschaft zustehenden Rechte, so kann von dem vom Kollektivvertrag allgemein festgelegten gleichen Entgelt für die gleiche Arbeitsleistung - auch beim gleichen Arbeitgeber - aus dem Grundsatz eines gewissen Vertrauensschutzes im Hinblick auf früher unterschiedliche Kollektivvertragsregelungen, die aus der Herkunft aus unterschiedlichen Unternehmen resultieren, abgewichen werden. - (§ 879 ABGB; § 3 Abs. 1 AVRAG)

"Stichtagsregelungen, bei denen für in den Geltungsbereich der alten Regelung fallende Arbeitnehmer bestimmte Ansprüche weiter aufrechterhalten werden, bedeuten immer, dass diese Arbeitnehmergruppe auch bestimmbar und abgeschlossen ist, wie es etwa auch bei gesetzlichen Übergangsbestimmungen der Fall wäre. Das ändert aber schon deshalb nichts am generellen Charakter der Regelungen, weil die Kriterien nicht nur eindeutig generell abstrakt abgefasst sind, sondern auch als Fortwirken der formal abstrakt abgefassten begünst...

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