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Tipps für die Dezember-Lohnverrechnung
• Tipps für die Dezember-Lohnverrechnung
- Kontrolle, ob der Kfz-Sachbezug noch richtig ist (z. B. neues Kfz, halber/voller Sachbezug - 6.000-Kilometer-Grenze).
S. 470- Zulagen gem. § 68 Abs. 1 EStG (Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) sind gemäß LStR 2002, Rz. 1132, einmal im Kalenderjahr steuerpflichtig abzurechnen, weil diese Arbeiten während des Urlaubs nicht anfallen. Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig, diese Zuschläge in der Dezember-Abrechnung steuerpflichtig zu behandeln.
- Schnittberechnungen: Überstunden, Zulagen u. Ä. gebühren auch für Nicht-Leistungszeiten (z. B. Urlaub, Feiertag, Krankenstand).
- Kontrolle, ob Freibetragsbescheid, Pendlerpauschale und Alleinverdiener-/-erzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurden (Formulare).
- Aufrollungen gem. § 77 Abs. 3 und Abs. 4 EStG. Wenn die monatlichen Bezüge unterschiedlich hoch gewesen sind, kann der Arbeitgeber die vom Finanzamt zu erwartende Lohnsteuer-Gutschrift durch eine Aufrollung vorwegnehmen. War der Dienstnehmer ganzjährig beschäftigt, kann der Arbeitgeber dabei auch bezahlte Gewerkschafts- und Kirchenbeiträge mit berücksichtigen.
- Ausnützen des Jahressechstels: Wenn Sachbezüge vorliegen oder bestimmte Entgelte (z. ...