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Entlassung wegen Alkoholbeeinträchtigung
• Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer, nachdem er am Vortag bereits wegen Alkoholgeruch in seiner Atemluft unter Hinweis auf dienstrechtliche Konsequenzen angesprochen worden war, in einem alkoholisierten Zustand operierte, in dem er schon beim Gehen massiv beeinträchtigt war und sich im Gebäude kaum noch orientieren konnte, und zwar auch unter Berücksichtigung der etwa achtjährigen Tätigkeit des Arztes als Abteilungsleiter. - (§ 27 Z 1 AngG)
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