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OGH: Bauarbeiter / Urlaub und Abfertigung
• 1. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und -Abfertigungskasse hat die Anspruchsvoraussetzungen für Urlaub und Abfertigung selbständig zu prüfen, ohne dass eine Bindung an die Meldung des Arbeitgebers besteht.
• 2. Erachtet sich ein Arbeitnehmer hinsichtlich seines Abfertigungsanspruches nach dem BUAG verkürzt, so kann er den fraglichen Anspruch gemäß § 13 f Abs. 1 BUAG nur gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und -Abfertigungskasse und nur im gerichtlichen Verfahren geltend machen. Ein Anspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, eine Meldung eines bestimmten Inhaltes zu machen, d. h. über die den Arbeitgeber ohnehin gemäß § 22 BUAG treffende Meldepflicht hinaus, ist nicht gegeben. – (§§ 13 f Abs. 1 und 22 BUAG)
( 9 Ob A 181/99 d)