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ASoK 5, Mai 2000, Seite 184

OGH: Bauarbeiter / Urlaub und Abfertigung

1. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und -Abfertigungskasse hat die Anspruchsvoraussetzungen für Urlaub und Abfertigung selbständig zu prüfen, ohne dass eine Bindung an die Meldung des Arbeitgebers besteht.

2. Erachtet sich ein Arbeitnehmer hinsichtlich seines Abfertigungsanspruches nach dem BUAG verkürzt, so kann er den fraglichen Anspruch gemäß § 13 f Abs. 1 BUAG nur gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und -Abfertigungskasse und nur im gerichtlichen Verfahren geltend machen. Ein Anspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, eine Meldung eines bestimmten Inhaltes zu machen, d. h. über die den Arbeitgeber ohnehin gemäß § 22 BUAG treffende Meldepflicht hinaus, ist nicht gegeben. – (§§ 13 f Abs. 1 und 22 BUAG)

( 9 Ob A 181/99 d)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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