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Ungerechtfertigte Entlassung
• 1. Bei einem bedingten Vertrag ist jede Beeinflussung des Ablaufes der Ereignisse wider Treu und Glauben unzulässig; eine Partei darf also auf die Bedingung nicht in einer Weise einwirken, die die andere Partei nach Sinn und Zweck des Vertrages redlicherweise nicht erwarten konnte.
• 2. Wird ein Arbeitnehmer, dessen Ruhegenuss an das Weiterbestehen des Dienstverhältnisses bis zum vollendeten 60. Lebensjahr geknüpft ist, nach 36-jähriger Dienstzeit, wovon 22 Jahre auf die Wartezeit für den Ruhegenuss entfallen, ungerechtfertigt entlassen, so muss von einer treuwidrigen Bedingungsvereitelung durch den Arbeitgeber ausgegangen werden. Der Arbeitnehmer ist daher so zu stellen, als ob die Bedingung eingetreten wäre. – (§ 897 ABGB, § 27 AngG)
( 9 Ob A 141/99 x)