zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 5, Mai 2000, Seite 183

Ungerechtfertigte Entlassung

1. Bei einem bedingten Vertrag ist jede Beeinflussung des Ablaufes der Ereignisse wider Treu und Glauben unzulässig; eine Partei darf also auf die Bedingung nicht in einer Weise einwirken, die die andere Partei nach Sinn und Zweck des Vertrages redlicherweise nicht erwarten konnte.

2. Wird ein Arbeitnehmer, dessen Ruhegenuss an das Weiterbestehen des Dienstverhältnisses bis zum vollendeten 60. Lebensjahr geknüpft ist, nach 36-jähriger Dienstzeit, wovon 22 Jahre auf die Wartezeit für den Ruhegenuss entfallen, ungerechtfertigt entlassen, so muss von einer treuwidrigen Bedingungsvereitelung durch den Arbeitgeber ausgegangen werden. Der Arbeitnehmer ist daher so zu stellen, als ob die Bedingung eingetreten wäre. – (§ 897 ABGB, § 27 AngG)

( 9 Ob A 141/99 x)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Daten werden geladen...