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ASoK 5, Mai 2000, Seite 181

Entlassung nach § 82 lit. f GewO

1. Grundvoraussetzung für das Vorliegen des Entlassungsgrundes nach § 82 lit. f GewO, 3. Tatbestand, der Anstiftung zu unsittlichen Handlungen, ist, dass die dort geforderte vorsätzliche Veranlassung solcher unsittlicher Handlungen geeignet ist, sich auf das Arbeitsverhältnis, den Arbeitgeber oder dessen Betrieb nachteilig auszuwirken. Die Tathandlung muss sich daher im Betrieb oder im örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ereignet haben.

2. Die unentgeltliche Weitergabe eines Pornofilms an einen befreundeten Arbeitskollegen anlässlich eines privaten Besuches in der Wohnung des Arbeitnehmers unter der Auflage, ihn niemandem zu zeigen, berührt das Dienstverhältnis in keiner Weise. Auch die sexuelle IntegritätS. 182und die Intimsphäre des Arbeitskollegen, der den Film selbst gerne sehen wollte, wurde nicht verletzt, sodass die vom Arbeitgeber sonst grundsätzlich zu wahrende Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern nicht beeinträchtigt und auch damit keine Beziehung zum Betrieb hergestellt werden kann. – (§ 82 lit. f GewO)

( 9 Ob A 216/99 a)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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