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ASoK 5, Mai 2000, Seite 181

Entlassung nach § 82 lit. d GewO

1. Da nach der Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof der Zivilrichter nicht einmal mehr an ein strafgerichtliches Urteil gebunden ist, muss dies umso mehr für die bloße Einstellung nach § 90 StPO durch die Staatsanwaltschaft gelten.

2. Wenn auch Fäkaldarstellungen im Allgemeinen nicht zur harten Pornografie gezählt werden, können solche Darstellungen dann ausnahmsweise als absolut unzüchtig und daher – wie abstoßende geschlechtsbezogene Gewaltdarstellungen – gegen § 1 PornG verstoßen, wenn sie in ihrem Gesamtzusammenhang mit den dargestellten sexuellen Praktiken als absolut abstoßend und Ekel erregend zu beurteilen sind.

3. Für das Vorliegen des Entlassungsgrundes nach § 82 lit. d GewO genügt auch die Strafbarkeit nach den Normen des Verwaltungsrechtes, wobei eine Verurteilung nicht erforderlich ist. Auch wenn ein Verstoß gegen das PornG nicht vorliegen sollte, so könnte sich der Arbeitnehmer, der im fraglichen Pornofilm mitgewirkt hat und Jugendliche in seinem Betrieb mit diesem Film in Kontakt bringt, nach den Bestimmungen des jeweils anwendbaren Jugendschutzgesetzes strafbar gemacht haben. Eine solche Strafbarkeit könnte aber, wenn sie die Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers bewirkt,...

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