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Gefahrenzulage / septische Station
• 1. Tatsächliche Änderungen im Normbereich, die zur Zeit der Entstehung der Norm noch gar nicht bedacht werden konnten, sind nach dem historischen und noch immer aktuellen Normzweck zu beurteilen, auch wenn man dabei über die bisherige Auslegung hinausgeht oder wenn man ergänzende Rechtsfortbildung üben muss.
• 2. Ist der Zweck einer Gefahrenzulage, die für die Tätigkeit in so genannten septischen Stationen bezahlt wurde, deshalb nicht weggefallen, weil zwar die septischen Stationen aufgelöst wurden, eine Gefährdung des Betreuungspersonals von septischen Patienten naturgemäß dennoch gegeben ist, so wird den geänderten Verhältnissen hinsichtlich der Frage der Auszahlung der Gefahrenzulage am besten dadurch Rechnung getragen, dass auf die überwiegende Betreuung septischer Patienten abgestellt wird. – (§§ 6 und 7 ABGB, § 51 Abs. 1 Z 1 der DO.A für Angestellte der Sozialversicherungsträger Österreichs)
( 8 Ob A 211/99 h)