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ASoK 5, Mai 2000, Seite 179

Kostenrückersatz bei angeordneten Ausbildungsmaßnahmen?

Dr. Wolfgang Höfle

Kostenrückersatz bei angeordneten Ausbildungsmaßnahmen?

DRdA 2/2000 (April), 181 – 187: Artikel von Dieter Weiss.

Einschulungskosten sind nicht rückforderbar. Für die Rückforderbarkeit muss die Ausbildung Kenntnisse vermitteln, die auch bei einem allfälligen Wechsel des Arbeitsplatzes (durch bessere Verdienstmöglichkeiten) zugute kommen. Weiters ist das Verhältnis zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem zu erwartenden Einkommen nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers von Bedeutung. In Zweifelsfällen kann auch von Bedeutung sein, von wem die Initiative zur Ausbildung ausgegangen ist. Sind Weiterbildungsmaßnahmen für die Zulässigkeit der Weiterbeschäftigung (z. B. Pilotenschein) erforderlich, hat auch der Arbeitgeber ein Interesse an der Weiterbildung und der Rückersatz der Kosten ist gegebenenfalls wohl nur zum Teil (zur Hälfte) möglich. Als grundsätzliche Obergrenze für die Bindung kann ein Zeitraum von fünf Jahren angenommen werden. Die Rückersatzpflicht sollte zeitlich aliquotiert werden, sich also mit fortlaufendem Arbeitsverhältnis (linear bzw. degressiv) verringern. Die Vereinbarung eines Rückersatzes für Fälle, in denen der Arbeitnehmer keinen, nur geringen oder zumindest kei...

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