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Gesellschafter-Geschäftsführer und Dienstgeberbeitragspflicht
• Gesellschafter-Geschäftsführer und Dienstgeberbeitragspflicht (§ 41 Abs. 2 FLAG)
. ARD 5105/16/2000.
Trifft einen Gesellschafter-Geschäftsführer infolge eines erfolgsabhängigen Honorars ein Unternehmerrisiko, ist auch dann nicht von einem Dienstverhältnis und damit vonS. 179 einer Dienstgeberbeitragspflicht auszugehen, wenn er ansonsten in den betrieblichen Organismus eingegliedert ist. Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Honorar von 85.000 S pro Monat, wenn es ihm gelingt, dass die Gesellschaft einen Jahresgewinn vor Steuern von 1 Mio. S erzielt, und erfährt sein Bezug – wenn dieses Ziel nicht erreicht wird – eine Kürzung auf bis zu 35.000 S pro Monat, kann diese Schwankungsbreite von bis zu 60%, zu der noch zusätzlich eine erfolgsabhängige Gewinntantieme kommt, zu einem Unternehmerwagnis führen, das – wenn es den Geschäftsführer tatsächlich treffen kann (!) – das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausschließt.
Anm.:Nach diesem Erkenntnis können viele Steuerpflichtige und vor allem deren Berater wieder hoffen und geeignete Vertragsgestaltungen austüfteln. Hervorzuheben ist, dass DB- und Kommunalsteuerpflicht nur dann gegeben ist, wenn den Geschäftsführer kein Unt...