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ASoK 5, Mai 2000, Seite 160

Aktuelle OGH-Entscheidungen zur Haftung des Belegarztes

Der OGH zieht für die Erfüllungsgehilfenhaftung einen sehr weiten Rahmen

Dr. Christian Kuhn

In zwei jüngst ergangenen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof die Haftung von Belegärzten, die als Operateure tätig wurden, für einen beigezogenen Anästhesisten und für von der Krankenanstalt beigestelltes nicht ärztliches Personal bejaht. Die beiden Entscheidungen stellen eine Judikaturlinie dar, die Haftung des Belegarztes für das von der Krankenanstalt beigestellte und bei dieser angestellte Personal scheint für den Regelfall zu weitgehend zu sein.

1. Belegarzt und Haftung

Unter einem Belegspital wird eine Krankenanstalt verstanden, in welcher selbständigen, freiberuflich tätigen Ärzten die Möglichkeit eingeräumt wird, deren Patienten unter Inanspruchnahme der vom Belegspital bereitgestellten Infrastruktur zu behandeln. Der Belegarzt tritt in eine unmittelbare Vertragsbeziehung mit dem Patienten, wird von diesem oder seiner privaten Krankenversicherung direkt honoriert und haftet unmittelbar gegenüber dem Patienten. Er haftet jedenfalls für sein eigenes Verschulden und – zumindest nach bisheriger Auffassung – allenfalls noch für die Fehler der Ärzte seines Faches, die als seine Erfüllungsgehilfen tätig wurden und deren Leistungen er entweder unmittelbar oder durch Erstattun...

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