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ASoK 2, Februar 1999, Seite 78

OGH: Arbeitskräfteüberlassung

1. Wird ein Kameramann im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung dem ORF zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt, so ist seinen Entgeltansprüchen während seiner Verwendung im ORF der Kollektivvertrag für Filmschaffende zugrunde zu legen.

2. Die Einbehaltung der für die Privatnützung des Firmen-PKWs zu entrichtenden Lohnsteuer ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Privatnutzung des PKWs auf je zehn ihm zustehende Ersatzruhetage pro Jahr verzichtete. – (§ 10 Abs. 1 AÜG, § 15 Abs. 2 EStG)

„Im hier zu beurteilenden Fall besteht im Beschäftigerbetrieb, dem ORF, kein Kollektivvertrag, sondern lediglich eine freie Betriebsvereinbarung, die in ständiger Rechtsprechung mangels entsprechender Deckung durch einen Kollektivvertrag als nicht zulässig erachtet wird. Ihr Inhalt ist insoweit rechtlich beachtlich, als er als Vertragsschablone die Grundlage für Einzelverträge darstellen kann (ArbSlg. 8826; SZ 54/75; 9 Ob A 803/94). Allerdings wurde auch ausgesprochen, daß dieser freien Betriebsvereinbarung insofern besondere Qualität zukommt, als diese Regelung nicht nur mit Zustimmung des Betriebsrates (bzw. Zentralbetriebsrates), sondern der auch für die Gestaltung der materiellen Arbe...

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