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OGH: Kündigung / Unwirksamkeit
• Eine der Kündigung beigefügte Bedingung ist unzulässig, wenn ihre Erfüllung nicht ausschließlich vom Erklärungsempfänger abhängt. Eine unzulässige Bedingung hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. – (§ 696 i. V. m. § 897, § 1158 Abs. 4 ABGB)
( 9 Ob A 121/98 d)