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ASoK 2, Februar 1999, Seite 76

OGH: Aufrechnung gemäß § 103 ASVG

1. Die Pfändungsbeschränkungen der EO stehen einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistungen i. S. d. § 103 Abs. 2 ASVG nicht entgegen.

2. Als Betrag, bis zu dessen Hälfte gemäß § 103 Abs. 2 ASVG die Aufrechnung zulässig ist, gilt die Nettopension. – (§ 103 Abs. 2 ASVG)

( 10 Ob S 245/98 x)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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