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OGH: Gewinnbeteiligung
• Bei einer Gewinnbeteiligung handelt es sich nicht um eine Prämie i. S. d. Abschnitts XII des KVAÜ. Systeme der Gewinnbeteilung fallen nämlich nicht unter den Begriff der Prämienarbeit, da Erstere nicht (nur) von der persönlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, sondern von Marktfaktoren bzw. vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängen. - (Abschnitt XII des KV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung; § 14 AngG)
"Der Abschnitt XII des KVAÜ regelt den Fall, dass überlassene Arbeitskräfte im Beschäftiger-Betrieb zu Akkordarbeit, akkordähnlicher Prämienarbeit oder sonstiger Prämienarbeit herangezogen werden. Dadurch werden sie demselben Leistungsdruck ausgesetzt wie Stammarbeiter des Beschäftiger-Betriebs und müssen wie diese erhöhte Arbeitsleistungen erbringen; dies oft allein deshalb, weil sonst die anderen im Produktionsablauf beschäftigten Arbeitnehmer ihrerseits nicht weiter arbeiten können, oder die Leistungslohnsysteme auf das Ergebnis einer Arbeitsgruppe Bezug nehmen. Auch wenn beides nicht zutrifft, würde eine im Vergleich deutlich geringere Leistung auf Dauer von Vorgesetzten und Arbeitskollegen nicht hingenommen. Konsequenterweise sollen daher laut Abschnitt XII des ...