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ASoK 5, Mai 2008, Seite 192

2. Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das IAF-Service-GmbH-Gesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, die Konkursordnung und die Exekutionsordnung geändert werden (505 BlgNR 23. GP)

Mag. Gerda Ercher

Mit dem vorliegenden Jugendbeschäftigungspaket sollen die Ausbildungsgarantie für Jugendliche weiterentwickelt, Lehrstellenlücken geschlossen und moderne Schutzbestimmungen für Lehrlinge geschaffen werden. Das Jugendbeschäftigungspaket beinhaltet im Wesentlichen folgende Eckpunkte:

Ausbildungsübertritt (§ 15a BAG i. d. F. d. RV): Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling sollen die Möglichkeit haben, das Lehrverhältnis am Ende des ersten Lehrjahres für alle Lehrberufe sowie am Ende des zweiten Lehrjahres für dreijährige, dreieinhalbjährige und vierjährige Lehrberufe unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich aufzulösen. Für die Wirksamkeit der Auflösung sind die Durchführung und der Abschluss eines Mediationsverfahrens vor dem Ausspruch der Auflösung erforderlich. Die Kosten für das Mediationsverfahren sind vom Lehrberechtigten zu tragen. Im Falle der Auflösung hat der Lehrberechtigte die Erklärung der außerordentlichen Auflösung der Lehrlingsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Lehrlingsstelle hat die regionale Geschäftstelle des AMS von der Erklärung der außerordentlichen S. 193Auflösung unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsüb...

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