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VwGH: Hausgehilfen / Urlaubszuschuss
• 1. Die Regelung des § 6 Abs. 2 des Mindestlohntarifes für Hausgehilfen ist als Konkretisierung der allgemeinen Fälligkeitsregel des § 1154 Abs. 1 ABGB, wonach dann, wenn nichts anderes vereinbart oder es bei Diensten der betreffenden Art üblich ist, das Entgelt nach Leistung der Dienste zu entrichten ist, zu verstehen. Bei Fehlen einer Vereinbarung über die Fälligkeit bzw. einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Norm dafür ist der Fälligkeitszeitpunkt nach Natur und Zweck der Leistung zu bestimmen.
• 2. Nach der Zweckbestimmung des Urlaubszuschusses ist dieser daher mit Urlaubsantritt oder spätestens bis zur Jahresmitte auszuzahlen. – (§ 6 Abs. 2 des Mindestlohntarifes für Hausgehilfen, § 1154 Abs. 1 ABGB)
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