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ASoK 5, Mai 2003, Seite 175

OGH: Arbeitskräfteüberlassung / Grundentgelt

1. Soweit es sich um die Bezahlung des Grundentgelts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG handelt, also mangels Vorliegens eines Überlasserkollektivvertrages das angemessene ortsübliche Entgelt zu bezahlen ist, sind Kollektivverträge nie direkt anwendbar, sodass die Anwendung darin enthaltener Verjährungs- und Verfallsfristen nicht in Betracht kommen kann.

2. Auch Verfallsbestimmungen in sacheinschlägigen berufsbezogenen Kollektivverträgen, die nicht direkt angewendet, sondern lediglich zur Ermittlung des angemessenen ortsüblichen Entgelts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG herangezogen werden, können keine Anwendung finden. - (§ 10 Abs. 1 AÜG)

„Auszugehen ist davon, dass das Verhältnis von § 10 Abs. 1 Satz 1 (und 2) zu Satz 3 AÜG dahin verstanden wird, dass der Arbeitnehmer jedenfalls Anspruch auf das Grundentgelt nach Satz 1 (und 2) hat, aber für Zeiten der Verwendung in Beschäftigerbetrieben Anspruch auf das Mindestentgelt nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes hat; ein höherer Grundentgeltanspruch bleibt aber unberührt (9 Ob A 196/91 = SZ 64/161; 9 Ob A 195/01 v = ecolex 2001, 929 [Mazal, 927]). Das heißt, der Arbeitnehmer kann im Fall der Verwendung in einem Beschäftigerbetrieb zwischen dem Grundlohn und dem Kollektivvertragslohn des Besc...

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