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ASoK 5, Mai 2003, Seite 170

OGH: Krankenversicherung

Die Vasektomie eines potenziellen Vaters erbkranker Kinder ist keine Krankenbehandlung i. S. d. § 53 B-KUVG (§ 120 ASVG, § 53 B-KUVG)

„Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- und Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht, als eingetreten (§ 53 Abs. 1 B-KUVG). Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden (§ 62 Abs. 2 B-KUVG). Im damals entschiedenen Fall (10 Ob S 269/88) lag bei der Frau ein regelwidriger Körperzustand vor, der im Fall einer neuerlichen Schwangerschaft eine Beckenvenenthrombose, in weiterer Folge eine Lungenembolie und eine Verschlechterung der Koksarthrose herbeiführen konnte.

[...] Der Oberste Gerichtshof gelangte bereits damals zur Ansicht, dass eine Sterilisation dann von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sei, wenn sie im Einzelfall erforderlich sei, um die mit einer Schwangerschaft verbundene Gefahr eines schweren gesundheitlichen Nachteils von der Frau abzuwenden (RIS-Justiz RS 0083780).

[...] Der Kläger macht nun geltend, es sei nirgends davon ...

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