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Pauschaler Dienstgeberbeitrag
• Pauschaler Dienstgeberbeitrag (§ 53 a ASVG, DAG)
Initiativantrag 74/A, XXII. GP NR, vom Sozialausschuss am beschlossen
Die vom VfGH per aufgehobene Regelung über den pauschalen Dienstgeberbeitrag wird - bei unverändertem Beitragssatz - in ein „Dienstgeberabgabegesetz - DAG" transferiert. Das In-Kraft-Treten des DAG wurde mit festgelegt, sodass die betroffenen Dienstgeber für zwei Monate (April und Mai 2003) von der Beitragspflicht befreit sind; der Unfallversicherungsbeitrag (1,4 %) für die Monate April und Mai fällt jedoch an.