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ASoK 5, Mai 2003, Seite 162

Die Rechtsprechung zur arbeitsrechtlichen Mitverschuldensregel

Die Tendenz der Rechtsprechung, den Anwendungsbereich der Mitverschuldensregel einzuschränken, widerspricht den Zielsetzungen dieser Regelung

Dr. Thomas Rauch

Die § 32 AngG und § 1162 c ABGB regeln, dass der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden hat, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt, wenn beide Vertragspartner ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung aus wichtigem Grund (Entlassung durch den Arbeitgeber bzw. vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers) trifft. Die arbeitsrechtliche Mitverschuldensregel ist an den Grundgedanken des § 1304 ABGB orientiert.Demnach hat der Beschädiger den Schaden verhältnismäßig mit dem Geschädigten zu tragen, wenn zugleich ein Verschulden von Seiten des Beschädigten vorliegt. Demnach will der Gesetzgeber mit dieser Regelung einen Ausgleich zwischen den an einer Schädigung Beteiligten herbeiführen.

1. Einleitung

1.1. Klärung der Rechtfertigung der vorzeitigen Lösung und Mitverschuldenseinwand

Im Fall einer Entlassung bzw. eines vorzeitigen Austritts hat das Gericht zunächst zu klären, ob ein gesetzlicher Entlassungs- bzw. Austrittsgrund vorliegt und daher die Entlassung S. 163bzw. der Austritt gerechtfertigt oder ungerechtfertigt ist. Liegt ein entsprechendes Tatsachenvorbringen vor, so hat das Gericht die Frag...

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