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OGH: Kündigung im Betriebsübergang
• 1. Eine Arbeitnehmerin, zu deren Gunsten die Schutzbestimmung des § 3 AVRAG wirkt, kann nicht gezwungen werden, die an sich unwirksame Kündigung zu akzeptieren. Vielmehr steht ihr das Recht zu, die Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Veräußerer zu akzeptieren und mit dem Übernehmer einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen.
• 2. Demgegenüber kann sich die Arbeitgeberin, deren Geschäftsführer und Rechtsvorgänger gegen § 3 AVRAG verstoßen hat, nicht aus dem Grunde der für sie günstigeren Abfertigungsberechnung auf den Betriebsübergang berufen. Es wäre wertungswidersprüchlich, wollte man dem Arbeitgeber gestatteten, sich Jahre nachdem er oder sein Rechtsvorgänger durch Abschluss eines verschlechternden Arbeitsvertrages die Wirkungen des Betriebsüberganges negiert hat, zu Lasten des Arbeitnehmers nun auf die Bestimmung des § 3 AVRAG zu berufen. - (§ 3 AVRAG)
"[Die Arbeitnehmerin focht die Kündigung durch den Veräußerer] - trotz des erkennbaren Betriebsübergangs - nicht an. Sie akzeptierte auch einen neuen Dienstvertrag mit dem Betriebsübernehmer, in welchem eine Probezeit von 14 Tagen vereinbart und überdies nur ein Urlaubsanspruch von fünf Wochen (gegenüber bisher sechs Wochen) gewährt wurde. Der neue Arbeitgeber ...