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OGH: Austro Control/AN-Übergang
• 1. Aus § 8a Abs. 2 BG Austro Control GmbH ergibt sich ein von der Zustimmung der Arbeitgeberin unabhängiges Optionsrecht. Hat der Arbeitnehmer davon Gebrauch gemacht, hat er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Bedingungen.
• 2. Wenn die Arbeitgeberin diesem Anspruch in der Folge nicht entsprochen und dem Arbeitnehmer die Übernahme - also den Abschluss eines Arbeitsvertrages - verweigert hat, so hat S. 74dies zur Folge, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf kollektivvertragliche Entlohnung nicht aus einem Arbeitsvertrag abgeleitet werden kann.
• 3. Da die Arbeitgeberin nach der dargestellten Rechtslage jedoch verpflichtet war, den Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Kollektivvertrages aufzunehmen, handelte sie mit ihrer Weigerung, dies zu tun, rechtswidrig. Die Arbeitgeberin ist daher verpflichtet, dem Arbeitnehmer aus dem Titel des Schadenersatzes die Differenz zwischen seinem Gehalt und dem sich aus dem Kollektivvertrag ergebenden Entgelt zu zahlen. - (§ 8a Abs. 2 BG über die Austro Control GmbH; § 1295 ABGB)
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